lichkeiten für diesen Flugplatz – kraft geeigneter Bedingungen – zu übernehmen. Das Luftfahrtministerium führte seine Sicht der Dinge in einem Schreiben mit Datum vom 25. Juli 1946 an das Außenministerium von Britisch-Indien aus. Darin hieß es: »[…] Der Flugplatz in SHARJAH ist dauerhaft erforderlich als Zwischenstation auf der Hauptroute der Royal Air Force in Richtung Fernost. Wir erklären uns daher unter geeigneten Bedingungen bereit, die Verantwortung für diesen Flugplatz von der BOAC zu übernehmen und die von der BOAC geforderten Notfall-Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 3. Die Royal Air Force wird keine regulären Anforderungen an DUBAI mehr stellen und wir halten es für vertretbar, die Nutzung dieses Stützpunkts nicht fortzuführen. Wir werden aber wahrscheinlich die baulichen Anlagen für den Notfall belassen. 4. Ihr werdet nun vermutlich mit dem Political Resident und der indischen Regierung über die politischen Aspekte und die Erfordernisse der zivilen Luftfahrt sprechen. Sobald Euch ihre Mei- nungen vorliegen, können wir gemeinsam mit dem Außenministerium und dem Ministerium für Zivile Luftfahrt darüber beraten, welche Art von Abkommen zu gegebener Zeit das aktuelle ersetzen soll.« 4 Das Verteidigungsministerium beschloss, das existierende Abkommen durch ein anderes zu ersetzen, welches ihnen erlaubte, die zivile Flugstation in eine militärische umzuwandeln, die von der britischen Luftwaffe genutzt werden konnte. Das vorhandene Abkommen hatte jedoch nur noch eine Laufzeit von zwei 155 Vom z i v i len Flugplatz zur Mi l i tärbas i s
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