Gewinnung von Eisenoxid auf den Inseln Abu Musa und Sir Bu Nu’air, zustimmen werde. Ich möchte jedoch, dass er zunächst den folgenden Bedingungen zustimmt, welche als Anhang in den sowohl auf Arabisch als auch auf Englisch formulierten Vertrag aufgenommen werden. Die Bedingungen lauten: 1. Alle Konstruktionen und Gebäude, die auf den Inseln Abu Musa und Sir Bu Nu’air errichtet werden, gehen bei Ablauf des Vertrags in den Besitz des Shaikhs (d.h. in meinen Besitz) über. Der oben erwähnte Kommandant hat kein wie auch immer geartetes Recht auf sie. 2. Jegliches Eisenoxid, das nach Ablauf des Vertrags übrig bleibt und das festgelegte Gewicht von 21 englischen Pfund [9,45 kg] übersteigt, gilt für einen Zeitraum von 21 Jahren, wie im Vertrag eindeutig niedergeschrieben, nicht als ihr Eigentum. Sollte mehr als die festgelegte Menge gewonnen werden, wird der Komman- dant dem Shaikh (d. h. mir) die hierfür anfallenden Gebühren bezahlen. 3. Sollte von einem meiner Untertanen ein Akt der Aggression ausgehen, werde ich alle notwendigen Schritte in die Wege leiten, um den Aggressor zu bestrafen. Wird der aggressive Akt jedoch von einem ausländischen Bürger begangen, bin ich nicht zuständig. 4. Der Ort für die Unterbringung der Arbeiter, die an der Eisenoxid-Gewinnung beteiligt sind, wird nach meinem Ermessen ausgewählt und muss vor Beginn der Bauarbeiten von mir und dem Kommandanten genehmigt werden. Am 23. März 1935 wurde das Abkommen zwischen Shaikh Sultan bin Saqr al-Qasimi, Herrscher von Sharjah, und Kom46 Shar j ah – Di e Geschi chte e iner Stadt
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